Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden-Luftfunktstellen wird grundsätzlich ein Flugfunkzeugnis benötigt, welches von der Bundesnetzagentur ausgestellt wird. Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Luftfunkstellen an Bord von Freiballons, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden. Weitere Ausnahmen die ebenfalls von der Zeugnispflicht ausgenommen sind:
Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden.
Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden